Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Teil A – Allgemeiner Teil

  1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
    1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Ihre Helden GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Philip Hartmann und Christoph Hemker, Kopernikusstraße 14, 30167 Hannover, Deutschland, Tel.: +49 (0) 511 - 64726900, E-Mail: info@ihre-helden.de (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund

    (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“).
    1.2. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
    1.3. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
    1.4. Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer gem. Ziffer 1.3 dieser AGB. Der Auftragnehmer kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
    1.5. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.

  2. Vertragsgegenstand
    2.1. Der Auftragnehmer erbringt im Auftrag des Auftraggebers IT-Dienstleistungen, insbesondere aus den Bereichen Audits, Wartung, Einrichtung, Konfiguration und Prüfung von Softwaresystemen (nachfolgend „Leistungen“). Für Verträge über IT-Dienstleistungen zwischen den Parteien gelten die Ausführungen unter „Teil B – Besondere Bedingungen für IT-Dienstleistungen“ ergänzend.
    2.2. Diese AGB gelten ferner für die Bereitstellung der vom Auftragnehmer angebotenen Software in digitaler Form unter Einräumung bestimmter, in diesen AGB gem. Teil C Ziffer 5. näher geregelten Nutzungsrechte. Für Softwarekaufverträge zwischen den Parteien gelten die Ausführungen unter „Teil C – Besondere Bedingungen für Softwarekaufverträge“ ergänzend.
    2.3. Diese AGB gelten ferner für die zeitlich begrenzte Überlassung des im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Computerprogramms (nachfolgend „Standardsoftware") und/oder Cloud Services (nachfolgend „Cloud Services", gemeinsam mit Standardsoftware „Standardsoftware/Cloud Services“) gegen Entgelt verbunden mit der Einräumung von Nutzungsrechten hieran. Für Softwaremietverträge zwischen den Parteien gelten die Ausführungen unter „Teil D – Besondere Bedingungen für Standardsoftware /Cloud Services“ ergänzend.
    2.4. Diese AGB gelten ferner für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Hardware sowie die zugehörige Anwenderdokumentation (nachfolgend „Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Für den Erwerb von Hardware zwischen den Parteien gelten die Ausführungen unter „Teil E – Besondere Bedingungen für Hardwareverkauf“ ergänzend.

  3. Allgemeine Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
    3.1. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
    3.2. Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen.
    3.3. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
    3.4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

  4. Personal des Auftragnehmers
    4.1. Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Sofern die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen dem Auftraggeber namentlich benannt werden, entspricht dies dem jeweils aktuellen Planungsstand. Ein Anspruch auf Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht.
    4.2. Der Auftragnehmer wird sich jedoch vorbehaltlich eines rechtzeitig vorangekündigten Austauschs um einen kontinuierlichen Einsatz der genannten Personen bemühen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren.
    4.3. Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

  5. Subunternehmer des Auftragnehmers
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen. Im Übrigen gelten die Regelung zu Ziffer 4. für den Einsatz von Subunternehmern entsprechend.

  6. Vertragsschluss und Vertragssprache
    6.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    6.2. Die Beauftragung der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Leistungen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
    6.3. Die Annahme erfolgt entweder,

    6.4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
    6.5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.

    • indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder

    • indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Abgabe von dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert, oder

    • indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt.
      Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb der im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

    6.4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
    6.5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.Vergütung und

  7. Zahlungsbedingungen
    7.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    7.2. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, schuldet der Auftraggeber mit Abschluss des Vertrags eine Anzahlung. Die Höhe der Anzahlung wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Die Anzahlung ist nach Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Restsumme der vereinbarten Vergütung ist nach Erbringung der vereinbarten Leistungen und Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der zuvor genannten Zahlungen ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
    7.3. Neben der zuvor genannten Zahlungsart Rechnung gem. Ziffer 7.2. kann der Auftraggeber den Rechnungsbetrag mit nachfolgenden Zahlungsarten bezahlen:
    7.3.1. Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Fällige Beträge jeweils zu Beginn des neuen Liefer- bzw. Leistungsintervalls vom Bankkonto des Auftraggebers abgebucht. Sofern der Auftraggeber es zu vertreten hat, dass die Lastschrift aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung abgebucht werden kann, trägt der Auftraggeber die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren. Der Auftraggeber trägt ebenfalls die Gebühren, wenn er der Abbuchung widerspricht, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist.
    7.3.2. Bei der Auswahl der Zahlungsart „Vorauskasse per Banküberweisung“ ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern zwischen den Parteien kein späterer Fälligkeitstermin vereinbart wird.
    7.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
    7.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
    7.6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
    7.7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  8. Nennung als Referenzkunden
    8.1. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
    8.2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

  9. Haftung für Schäden
    9.1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
    - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
    - bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    - bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
    - soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
    9.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 9.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
    9.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

  10. Vertragslaufzeit und Kündigung
    10.1. Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen werden gesondert individuell zwischen den Parteien vereinbart und im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
    10.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
    10.3. Der Vertrag kann in Textform gekündigt werden (z.B. per E-Mail) gekündigt werden.
    10.4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.

  11. Geheimhaltung und Datenschutz
    11.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
    11.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
    11.3. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
    11.4. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien mit dem Abschluss dieses Hauptvertrags einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig und wird die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach diesen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Ergänzend zu diesen AGB gelten spezielle Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags einsehbar und abrufbar unter dem Link https://hldn.li/ihreheldenavv.

  12. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.

  13. Höhere Gewalt
    Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  14. Änderungsvorbehalt der AGB
    14.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.
    14.2. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

    • soweit der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

    • soweit der Auftragnehmer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

    • soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;

    • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder

    • wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.
      14.3. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

  15. Schlussbestimmungen
    15.1. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Auftraggeber, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
    15.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    15.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Teil B – Besondere Bedingungen für IT-Dienstleistungen

  1. Leistungen
    1.1. Gegenstand der IT-Dienstleistungen ist die Erbringung von im Angebot des Auftragnehmers näher spezifizierten Leistungen für die dort näher beschriebenen Computerprogramme einschließlich der diese betreffenden Dokumentationen (nachfolgend "Software") durch den Auftragnehmer.
    1.2. Der Auftragnehmer bietet ferner Schulungen zu den von ihm angebotenen IT-Dienstleistungen an. Der Inhalt der Schulungen wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und ist gesondert zu vergüten. Im Übrigen sind Schulungsleistungen nicht Gegenstand dieses Vertrages.
    1.3. Der Auftragnehmer erbringt die nachfolgenden Leistungen (nachfolgend gemeinsam "Softwarepflege"):
    a. Vorhalten einer Hotline (Teil B Ziffer 2.) und
    b. Wartungs-, Pflege- und Betreuungsleistungen an der Hard- und Software sowie Cloud Services (Teil B Ziffer 3.).
    1.4. Die Softwarepflege wird durch den Auftragnehmer entsprechend des jeweiligen Standes der Technik erbracht. Der Auftragnehmer berücksichtigt die allgemeinen Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls ihm schriftlich bekannt gemachte Vorgaben und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
    1.5. Eine Auslieferung neuer Software ist unabhängig von der Modalität der ersten Überlassung der Software auch durch elektronische Zugänglichmachung möglich. Für den Fall der Änderung des Standes der Technik behält sich der Auftragnehmer eine Änderung der Auslieferung vor. Die technischen Möglichkeiten und sonstigen Belange des Auftraggebers, auf die dieser hinweist, sind zu berücksichtigen. Der Auftraggeber wird dabei seinerseits das ihm wirtschaftlich Zumutbare unternehmen, um eine dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise zu ermöglichen.

  2. Vorhalten einer Hotline
    2.1. Der Auftragnehmer unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Softwareanwendung oder Fehlerbehebung telefonisch, per E-Mail, über das auf der Website des Auftragnehmers vorgehaltene Online-Kontaktformular oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation.
    2.2. Die Hotline steht dem Auftraggeber zu den in der Leistungsbeschreibung genannten Geschäftszeiten (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) zur Verfügung. In dem in der Leistungsbeschreibung genannten Zeitfenster wird der Auftragnehmer auch per E-Mail eingehende Anfragen des Auftraggebers beantworten.
    2.3. Für jede Anfrage des Auftraggebers vergibt der Auftragnehmer eine Bearbeitungsnummer ("Ticket"). Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierfür ein elektronisches Ticketsystem einführen, das eine ständige Nachvollziehbarkeit des Standes der Bearbeitung der Tickets ermöglicht.
    2.4. Der Auftraggeber hat die Probleme so exakt wie möglich zu schildern.

  3. Mängelbeseitigung an der Software
    Während der Laufzeit dieses Vertrages auftretende Mängel an der Software wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer gesondert individuell zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beseitigen.

  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    4.1 Der Auftraggeber untersucht die Pflegeleistungen einschließlich ihrer Dokumentation unverzüglich nach ihrer Erbringung durch den Auftragnehmer, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Leistungen und Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen der Software.
    4.2 Stellt der Auftraggeber bei dieser Untersuchung Mängel fest, meldet er diese unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer. Dabei beschreibt der Auftraggeber den Mangel präzise und detailliert hinsichtlich der Bedingungen, unter denen er auftritt, und schildert dessen Symptome. Zudem ordnet der Auftraggeber den Mangel zugleich einer in einer gesonderten Vertrag vereinbarten Mangelkategorie zu. Eine mündliche Meldung ist möglich, wenn die Meldung binnen zweier Werktage schriftlich nachgeholt wird.
    4.3 Mängel, die der Auftraggeber im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen konnte, meldet er unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich dem Auftragnehmer. Auch diese Mängelrüge muss entsprechend der vorstehenden Regelung in Ziffer 4.2. detailliert und unter Angabe der Mangelkategorie erfolgen und kann bei mündlicher Rüge binnen zwei Werktage schriftlich nachgeholt werden.
    4.4 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer den für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu seinen Geschäftsräumen in den Geschäftszeiten und stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen und Datenverbindungen bereit. In dringlichen Angelegenheiten gewährleistet der Auftraggeber einen Zugang auch jenseits der üblichen Geschäftszeiten.
    4.5 Der Auftraggeber schult seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Dokumentation und Datensicherung sowie Protokollierung von Störungsfällen. Er benennt ferner einen Mitarbeiter als Ansprechpartner für die zu pflegende Software. Auf Aufforderung des Auftraggebers und auf Grundlage einer gesondert zu treffenden Vereinbarung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht; die Parteien werden in diesem Fall auch eine detailliertere Regelung zur Abgrenzung der jeweiligen Verantwortlichkeiten treffen.
    4.6 Der Auftraggeber setzt ausschließlich Software auf dem aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.

  5. Nutzungsrechte
    5.1. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages Software überlässt, ist damit eine Einräumung von Nutzungsrechten an dieser Software in dem Umfang gegenüber dem Auftraggeber verbunden, wie sie der Auftragnehmer ursprünglich hinsichtlich der Software eingeräumt hat.
    5.2. Wird eine selbstständig lauffähige Software überlassen, ist die Rechteübertragung auf den Auftraggeber auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Überlassung weiterer Softwarebestände. Im Falle der Überlassung weiterer Versionen der Software erlöschen die Rechte an den vorausgehenden Softwareversionen; der Auftragnehmer duldet jedoch die Nutzung der Vorversion bis zur Installation der überlassenen Software oder im Falle der Mangelhaftigkeit der zuletzt überlassenen Software bis zur Behebung dieser Mängel in dem in Abs. 1 beschriebenen Umfang.
    5.3. Durch vertragsgemäße Leistung überflüssig gewordene Software darf der Auftraggeber nicht mehr nutzen. Er muss diese Software deinstallieren und etwaige Sicherungskopien oder Original-Datenträger an den Auftragnehmer zurückgeben.

  6. Sach- und Rechtsmängel
    6.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Pflegeleistungen frei von Mängeln und Rechten Dritter sind. Während der Laufzeit dieses Vertrages auftretende Sachmängel beseitigt der Auftragnehmer unentgeltlich.
    6.2. Liegt eine vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die nach diesem Vertrag erbrachten Pflegeleistungen vor, kann der Auftragnehmer auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Auftraggeber erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann der Auftragnehmer die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Leistung entsprechend abändern, ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Teil A Ziffer 9. dieses Vertrages.
    6.3. Verletzt der Auftragnehmer Schutzrechte Dritter, stellt er den Auftraggeber von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter gegen Nachweis frei und übernimmt die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber.
    6.4. Nacherfüllungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Auftragnehmer vorsätzlich handelte.

Teil C – Besondere Bedingungen für Softwarekaufverträge

  1. Vertragsgegenstand
    1.1. Der Auftraggeber erwirbt kein geistiges Eigentum an der Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der bereitgestellten Software.
    1.2. Die Installation ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist der Auftragnehmer auf die Installationsanleitung. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software eingesetzt wird. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, kann die Installation gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden. Wird Installation gesondert vereinbart, ist diese gesondert zu vergüten.
    1.3. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, erhält der Auftraggeber vom Unternehmer keinen individuellen Anwendungs-Support.

  2. Bereitstellung der Software
    2.1. Der Auftragnehmer bewirkt die Bereitstellung, indem er dem Auftraggeber eine digitale Kopie der Software zum Download über das Internet zur Verfügung stellt. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber per E-Mail einen Link oder im Kundenportal (sofern der Auftraggeber ein Kundenkonto im Kundenportal eingerichtet hat) zur Verfügung, über den der Auftraggeber den Download der digitalen Kopie einleiten und die Speicherung der Kopie an einem von ihm gewählten Speicherort vornehmen kann.
    2.2. Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.

  3. Einräumung von Nutzungsrechten
    Für Inhalt und Umfang der jeweiligen Software-Lizenz gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, auf die der Auftragnehmer in der Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung im Angebot explizit hinweist.

  4. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
    4.1. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Einrichtung einer funktionsfähigen und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
    4.2. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise zu beachten.
    4.3. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse) und vor Installation der Software eine geeignete Sicherung seiner Daten durchzuführen.

  5. Haftung für Mängel
    5.1. Ist die Software mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:
    5.2. Bei neuer Software beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr ab Bereitstellung der Software zum Download über das Internet durch den Auftragnehmer. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
    - bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist;
    - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten);
    - im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart, oder
    - soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
    5.3. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht, ob er einen Mangel im Wege der Nachbesserung oder Nachlieferung abhilft. Dies gilt entsprechend für Rechtsmängel. Als Nachbesserung gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellt, sofern diese den Mangel beheben. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch eine abweichende Nutzung der Software umgangen werden kann, sofern der Auftraggeber die Software weiterhin zumutbar nutzen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber führt. Die Nachbesserung schließt, soweit erforderlich, die Anpassung der Benutzerdokumentation ein.
    5.4. Der Auftraggeber kann nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen von diesem Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch erfolglos schriftlich zur Mangelbeseitigung in einem angemessenen Zeitraum aufgefordert und dabei darauf hingewiesen hat, andernfalls seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuüben.
    5.5. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
    5.6. Liefert der Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Software, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    5.7. Handelt der Auftraggeber als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Hier ist der nächste Abschnitt des Textes:

Teil D – Besondere Bedingungen für Standardsoftware/Cloud Services

  1. Leistungsumfang
    1.1. Der Auftragnehmer erbringt während der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragslaufzeit die Bereitstellung von Cloud Services und/oder Überlassung von Standardsoftware von Drittanbietern zum Zwecke des Eigenbetriebs durch den Auftraggeber.
    1.2. Gegenstand des Vertrages kann – je nach Inhaltsbeschreibung des Auftragnehmers – sowohl die einmalige Bereitstellung von Standardsoftware/Cloud Services als auch die regelmäßige Bereitstellung von Standardsoftware/Cloud Services (nachfolgend „Abonnementvertrag“) sein. Beim Abonnementvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, dem Kunden die vertraglich geschuldeten Standardsoftware/Cloud Services für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit in den vertraglich vereinbarten Zeitintervallen bereitzustellen.

  2. Vorbehalt der Selbstbelieferung
    Sofern der Auftragnehmer Standardsoftware/Cloud Services bei Drittanbietern bezieht, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Standardsoftware/Cloud Services zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Standardsoftware/Cloud Services wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

  3. Bereitstellung von Cloud Services
    3.1. Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber lediglich die jeweilige Infrastruktur sowie den Zugriff über das Internet bereit.
    3.2. Für die Anbindung an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzwerkverbindung, das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen sowie für die erforderliche Hard- und Software des Auftraggebers ist dieser selbst verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels beim Auftraggeber ist ausgeschlossen.
    3.3. Die Cloud Services werden über die Rechenzentren / Infrastrukturen der Drittanbieter bereitgestellt.

  4. Vermietung von Standardsoftware
    4.1. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, handelt es sich bei der vom Auftragnehmer überlassenen Software um Standardsoftware eines Drittherstellers, die nicht individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers hergestellt bzw. angepasst wurde.
    4.2. Bei Standardsoftware von Drittherstellern liefert der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Standardsoftware geliefert.
    4.3. Der Auftragnehmer liefert die Standardsoftware an den Auftraggeber nach dessen Wahl entweder auf einem Datenträger aus oder stellt diese zum Download über die Homepage des Herstellers oder einem anderen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Medium bereit. Dem Auftraggeber werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.
    4.4. Neben der Standardsoftware wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Installationsanleitung sowie ein Benutzerhandbuch (nachfolgend „Dokumentation") liefern.
    4.5. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, schuldet der Auftragnehmer keine Installation der Software auf den Systemen des Auftraggebers. Für diese ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
    4.6. Im Übrigen gelten für die Instandhaltung der Standardsoftware die Lizenzbestimmungen des Drittherstellers.
    4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Standardsoftware, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.
    4.8. Der Auftraggeber ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger, alle vorhandenen Kopien der Standardsoftware einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.

  5. Vorhalten einer Hotline und Mängelbeseitigung
    Für das Vorhalten einer Hotline und die Mängelbeseitigung an der Standardsoftware/Cloud Services gilt Teil B, Ziffern 2. und 3. entsprechend.

  6. Rechteeinräumung
    Für Inhalt und Umfang der jeweiligen Standardsoftware/Cloud Services gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters, auf die der Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung im Angebot explizit hinweist. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters.

  7. Gewährleistung
    7.1. Sollte der Auftraggeber Mängel an der Standardsoftware/Cloud Services oder an der Dokumentation feststellen, so hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) anzuzeigen.
    7.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Standardsoftware/Cloud Services und an der Dokumentation innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
    7.3. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die Standardsoftware/Cloud Services oder einzelne Komponenten zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
    7.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Standardsoftware/Cloud Services und auf die Dokumentation zu ermöglichen.
    7.5. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
    7.6. Eine Kündigung des Auftraggebers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Auftragnehmer ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Auftragnehmer verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gegeben ist.
    7.7. Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen keine für den Auftragnehmer unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Auftraggeber zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

  8. Haftung für Schäden und Freistellung
    8.1. Für die Haftung für Schäden des Auftragnehmers gilt Teil A, Ziffer 9 dieser AGB entsprechend.
    8.2. Der Auftragnehmer gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Standardsoftware/Cloud Services keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen vom Auftragnehmer zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Standardsoftware/Cloud Services auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber übernehmen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach Ziffer 8.1 vorliegt.

Teil E – Besondere Bedingungen für Hardwareverkauf

  1. Lieferbedingungen
    9.1. Die Lieferung der Ware erfolgt durch den Auftragnehmer innerhalb des vom Auftragnehmer angegebenen Liefergebietes an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Der Auftragnehmer berechnet zusätzliche Liefer- und Versandkosten.
    9.2. Der Auftragnehmer liefert Waren vorbehaltlich lokaler oder zeitlicher Beschränkungen (außer an am Geschäftssitz des Auftragnehmers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen) an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift.
    9.3. Dem Auftragnehmer sind Teillieferungen gestattet, soweit dieses für den Auftraggeber zumutbar ist. Im Falle zumutbarer Teillieferungen ist der Auftragnehmer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
    9.4. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten zu tragen.
    9.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Auftraggeber mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Auftraggebers. Schuldet der Auftragnehmer die Montage und den Einbau, geht die Gefahr mit der Beendigung der Montage- und Einbauleistungen und der Übergabe an den Auftraggeber über.
    9.6. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist trotz aller zumutbaren Anstrengungen des Auftragnehmers nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Auftragnehmer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft.

  2. Haftung für Mängel
    10.1. Für die Haftung für Mängel gelten die Regelungen zu Teil C Besondere Bedingungen für Softwarekaufverträge Ziffer 5. dieser AGB entsprechend.
    10.2. Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die eigene Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers und die Herstellerangaben, die in den Vertrag einbezogen werden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
    10.3. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Sofern eine Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haftet der Auftragnehmer lediglich für Mängel, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
    10.4. Mängelansprüche entstehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

  3. Eigentumsvorbehalt
    11.1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Weiterhin behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.
    11.2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Auftragnehmer Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache - auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
    11.3. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Auftraggeber weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Auftraggeber ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Auftragnehmer vom Auftraggeber dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Auftraggeber seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Auftraggeber tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
    11.4. Der Auftraggeber hat Zugriff auf die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat an den Auftragnehmer abgetretene, von ihm eingezogene Beträge sofort an den Auftragnehmer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.
    11.5. Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Auftragnehmers die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

Stand 05.06.2023